AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma Morticus Ghosttours -Frankfurt am Main- Stand 04/2019

Diese vertraglichen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden von Morticus Ghosttours dem Kunden überlassen und sind Inhalt der vertraglichen Vereinbarung: Eine Tourveranstaltung, Gruftparty, Gruselspiel oder Grusellesungen wird in diesem Vertrag als „Event“ bezeichnet. Alle Orte an denen diese Events stattfinden werden in diesem Vertrag als „Schauplatz“ bezeichnet.

1. Zahlungsbedingungen

a) Morticus und ihr Geschäftsführer Matthias Zwermann erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung bei der alle Preise für Leistungen und Ausstattung, sowie Zugänge zu den Schauplätzen rein brutto (inklusive Mehrwertsteuer) und inklusive angegeben sind.
Von dieser Inklusivität ausgeschlossen sind:
insbesondere Lebensmittel aller Art, Getränke, soweit nicht anders vereinbart oder zu dem Produkt dazu geschrieben, sowie die Gruseldinner oder Burgevents.
b) Skonto wird nicht gewährt. Der Gesamtbetrag für die vertraglich vereinbarten Leistungen ist – falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – wie folgt ohne Abzüge zahlbar:
– sofort bei Einzelkunden oder kleineren Gruppen unter 15 Personen
-100% der Auftragssumme bei Vertragsschluss und vor Ort vor dem Event &
-100% der Auftragssumme binnen 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn und ausschließlich per Überweisung (nur Gruppenkunden).
c) Anreisekosten sind nicht im Preis inbegriffen.
d) alle für die vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Aufwendungen und Auslagen von Morticus Ghosttours, die nicht nach Maßgabe in der Leistungsbeschreibung von Morticus zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet (Zeit-, Personal- und Materialkosten)
e) Morticus ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen oder eine nicht rechtzeitig getätigte Überweisung in eine vor Ort zahlbare Sofortzahlung umzuwandeln. Alle Gebühren und Zahlungen für Leistungen der Morticus Ghosttours sind vor Durchführung des Events zu entrichten. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.
f) der Kunde kann bis 20 Tage nach Eingang der Bestätigung seiner Bestellung jedoch spätestens 29 Tage vor Eventbeginn kostenfrei von dem Vertrag zurücktreten, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei Stornierung von 28 bis 15 Tagen vor dem Veranstaltungstermin werden 20 % des Gesamtbetrages als Stornierungsgebühr fällig. Von 14 bis 08 Tagen vor dem Veranstaltungstermin werden 50 % des Gesamtbetrages fällig. Von 07 bis 0 Tage vor dem Veranstaltungstermin werden 100 % des Gesamtbetrages fällig.

2. Durchführung der Events

a) Die Durchführung und Gestaltung der Events erfolgt standardmäßig aufgrund eines festgelegten Konzeptes, das frei vom Veranstalter (Morticus) variiert werden und bei Bedarf abgewandelt kann.
Wesentliche Veränderungen können einer speziellen Buchung als Spezial Event besprochen werden und mit dem Kunden abgestimmt. Diese wesentlichen Veränderungen bedürfen einer privat Buchung. Die Standardtouren können nicht von Kunden variiert werden. Dies trifft auf die Kindertouren und die Erwachsenentouren zu. Dies trifft auch auf alle Events der Grusellesungen und der Gruselspiele zu.
Gruftparties bestehen standardmäßig aus einem festgelegten Menü, das abgesprochen wird mit der jeweiligen Burg und deren Burgrestaurant. Auch hier können spezielle Menüs und Eventzusammenstellungen kreiert werden für bestimmte Kunden oder Kundengruppen. Spezialanfertigungen dieser Art unterliegen nicht dem Standardpreis, sondern werden individuell vereinbart.
b) Morticus ist in der Ausgestaltung der Veranstaltungen und der Auftritte der Künstler nach Maßgaben des vereinbarten individuellen Ablaufplans frei.
c) Der Abschluss aller zur Durchführung des Vertrages mit dem Kunden notwendigen Verträge erfolgt im Auftrag und im Namen des Kunden. Morticus wird hiermit durch den Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die nach Absprache mit dem Kunden zur Durchführung der Veranstaltung notwendig oder zumindest zweckmäßig sind und im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt worden sind, im Namen des Kunden abzuschließen. Morticus ist gegenüber Lieferanten, die von Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.
d) Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ganz oder teilweise vereitelt oder tritt der Kunde später als vom vereinbarten Zeitraum vor beginn des gebuchten Events vom Vertrag zurück, so behält Morticus den vollen Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Morticus wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart hat und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Dem Kunden ist demgemäß der Nachweis gestattet, dass Morticus ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als das vereinbarte Honorar. Das Risiko und die damit verbundenen Terminrisiken sowie Mehrkosten für die Veranstaltung trägt im übrigen der Kunde. Morticus ist berechtigt, den Termin für die Veranstaltung bei schlechter Wetterlage gegebenenfalls und nach Absprache mit dem Kunden zu verlegen.
e) wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält Morticus den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile (unter Umständen individuell zu vereinbarender Zahlungsplan). Für die Leistungen von Morticus, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht Morticus ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu. Dem Kunden ist demgemäß der Nachweis gestattet, dass Morticus ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als das vereinbarte Honorar.

3. Haftung

a) die Teilnahme an der Veranstaltung von Morticus Ghosttours (Matthias Zwermann) sowie die An- und Abreise zum/vom Veranstaltungsort erfolgt durch den Kunden und dessen Gäste/Mitarbeiter sowie alle anderen Teilnehmer auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass zur Teilnahme an den Events der Morticus Ghosttours ein allgemein guter Gesundheitszustand und eine ausreichende Kondition vorhanden sein muss.
b) Morticus haftet weiter insbesondere nicht für Schäden gleich welcher Art, die durch den Kunden bezwecks Dessen Gäste oder Mitarbeiter verursacht werden. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von Morticus verursacht worden sind, haftet Morticus bei leicht, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung hinsichtlich sonstiger Sachschäden durch Morticus oder durch deren Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
c) die Haftung von Morticus ist im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung hinsichtlich vertraglicher Hauptpflichten oder im Falle schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages auf maximal die Höhe des jeweils vereinbarten Honorars begrenzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegenüber Morticus hinsichtlich vertraglicher Hauptpflichtverletzungen ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter
Vertragsverletzung durch den Kunden, ist Morticus nicht verpflichtet, das Event durchzuführen und kann vom Vertrag zurücktreten. Morticus behält in diesem Fall die Ansprüche auf ihr Honorar.
d) Morticus haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Menge der Leistungen von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen und die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Seitens des Unternehmens Morticus zurückzuführen sind.
e) soweit Morticus in Erfüllung des Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des entsprechenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. Morticus ist insbesondere nicht verpflichtet die Durchführung solcher Verträge selbst zu
überwachen. Derart von Morticus beauftragte Dritte sind im Verhältnis von Morticus zu dem Kunden als Nichterfüllungsgehilfen von Morticus anzusehen.

4. Verschwiegenheitserklärung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, über die vereinbarten Honorare keinem Dritten Auskunft zu geben. (Honorare betrifft Firmenkunden). Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. Morticus ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

5. Geistiges Eigentum

Die Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von Morticus. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisation der Ideen von Morticus ist kostenpflichtig und bedarf der vorhergehenden ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Morticus, und Ihrem Schöpfer, Jonathan Manyway.

6. Verwertung

Morticus ist berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto- Video-und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verarbeiten, zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs. Morticus behält sich ein Einspruchsrecht für eine nicht vertraglich eingeräumte Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder Dritte ausdrücklich vor.

7. Ermässigungen

Bei unseren Veranstaltungen werden Ermäßigungen in jeweils unterschiedlicher Höhe gewährt. Vollzeitschüler und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Inhaber des Frankfurt-Passes oder eines Behinderten- oder vergleichbaren Ausweises erhalten diese bei entsprechendem Nachweis. Es kann jeweils nur eine Ermäßigung in Anspruch genommen werden. Der entsprechende Ermäßigungsnachweis ist bei Kauf der Karte vor Ort und beim Einlass zum jeweiligen Event unaufgefordert vorzuzeigen. Kann keine Ermäßigungsberechtigung vorgelegt werden, ist spätestens an der Kasse der Differenzbetrag zum vollen Eintrittspreis nach zu zahlen oder der volle Eintrittspreis beim Eintritt vor Ort zu entrichten.

8. Salvatorische Klausel/Schlussbestimmungen

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den
Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages und damit dem willen der Parteien entspricht.
b) Mündliche Nebenabreden gelten nicht als getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zwingend der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls
zwingend der Schriftform.
c) diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – Frankfurt am Main, unabhängig davon welche der Parteienklage erhebt und diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Privatpersonen/Verbraucher.

Morticus Ghosttours Frankfurt 07.04.2019